Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau), einschließlich Montage, gilt die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, sofern der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Die VOB/B wird dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

Hinweis: Für Reparaturleistungen und sonstige Dienstleistungen, die nicht als Bauleistungen im Sinne der VOB/B gelten, findet ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Anwendung, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB/B nicht einbezogen wird, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2.1 Auftragsannahme
Alle Angebote sind bis zur Annahme freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

2.2 Höhere Gewalt
Wird die Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie durch sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende Ereignisse verzögert, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über den Eintritt solcher Umstände zu informieren.

2.3 Gewährleistung und Mängelrüge
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt.
Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bleiben unberührt.

2.4 Nachbesserung und Ersatzlieferung
Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer das Recht, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl eine Minderung verlangen oder – sofern es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelt – vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle eines Mangels trägt der Auftragnehmer die erforderlichen Aus- und Einbaukosten, sofern der Einbau durch den Auftragnehmer oder in dessen Auftrag erfolgte (§ 439 Abs. 3 BGB).

2.5 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für nachweislich erbrachte Teilleistungen eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertzuwachses verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwands.

2.6 Vergütung
Die Vergütung ist nach Rechnungsstellung sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug (Skonto) fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.

3. Förmliche Abnahme
Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein, sofern der Auftraggeber nicht berechtigt ist, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung den Werkvertrag, kann der Auftragnehmer 10 % der Gesamtauftragssumme als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Technische Hinweise und Materialeigenschaften

5.1 Wartungspflichten
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Wartungsarbeiten, insbesondere das Kontrollieren und ggf. Ölen oder Fetten von Beschlägen und beweglichen Teilen, die Kontrolle von Abdichtungsfugen sowie die Nachbehandlung von Außenanstrichen entsprechend der Lack- oder Lasurart und Witterung, regelmäßig durchzuführen sind. Diese Arbeiten sind nicht Teil des Auftrags, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartung kann die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen und zum Ausschluss von Mängelansprüchen gegen den Auftragnehmer führen.

5.2 Materialbedingte Abweichungen
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen, Ausführung, Farbe und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien (z. B. Massivholz, Furniere) liegen und handelsüblich sind.

6. Zahlung
Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt, angenommen. Etwaige Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder veräußert, verschenkt, verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung weiterveräußert werden. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer abgetreten.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück eingebaut, tritt der Auftraggeber die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes zu.

8.6 Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verlangen.

9. Urheberrecht und Rückgabe von Unterlagen
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

10. Datenschutz
Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

11. Verbraucherschutz, Widerrufsrecht und Schlichtung
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellt.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt.

13. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

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